AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Firma Holz Projekt Zschoche

Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen von den AGB und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1. Allgemeines

Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 als „Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maß genau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der Firma Holz Projekt Zschoche. Sie dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Firma Holz Projekt Zschoche unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Firma Holz Projekt Zschoche nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlagen, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

3. Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4 vier Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung. Alle Mängel sind der Firma Holz Projekt Zschoche unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und / oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat der Firma Holz Projekt Zschoche oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und / oder Mängelbeseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlendem Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse). Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Firma Holz Projekt Zschoche unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme anzuzeigen.

Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

4. Eigenschaften des Holzes

Einer der Rohstoffe, der hauptsächlich durch die Firma Holz Projekt Zschoche verwendet wird, ist Holz. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Der Käufer hat insbesondere seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

5. Erweitertes Pfandrecht

Der Firma Holz Projekt Zschoche steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

6. Eigentumsvorbehalt

Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Holz Projekt Zschoche.

7. Preise

Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Alle Preise verstehen sich als Endpreise Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Angebote, Leistungsverzeichnisse, Materiallisten, Werks- und Abbundpläne sind grundsätzlich kostenpflichtig und können in Rechnung gestellt werden.

Bei Vertragsabschluss werden die anfallenden Angebotskosten verrechnet.

8. Zahlungsbedingungen

Das Zahlungsziel beträgt, bei der Zwischenrechnung, sofort, ab Rechnungszugang.

Das Zahlungsziel beträgt, bei der Schlussrechnung, 10 Tage, ab Rechnungszugang.

Bei GU sind 30 % Anzahlung fällig.

Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die VOB und die Vorschriften des BGB der jeweils gültigen Fassung.

Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.

9. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand ist Dresden vereinbart.

10. Nebenabreden

Nebenabreden oder Änderungen der AGBs bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

11. Ausschlussklausel

Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.